Patronatsrecht

Einige kurze Anmerkungen zum Patronatsrecht

Von Lorenz von Veltheim, Magdeburg im Januar 2002
(Vorstand und Schriftführer des v. Veltheim`schen Familienverbandes e.V.)

Stammt aus dem „Gemeinen Recht“ und besagt, daß dem Grundherrn auf seinem Grund und Boden alle kirchlichen Aktivitäten (im Sinne eines sog. Eigenkirchenwesens) oblagen. Er hatte für deren Verbreitung und Ausführung (z. T. auch in personam) zu sorgen. Damit verbunden war die Verpflichtung für den Erhalt der Kirchen zu sorgen und die Pastoren bzw. Pfarrer zu unterhalten. Diese Verpflichtung ist heute weitestgehend durch Verträge mit den Landeskirchen aufgehoben. Das Patronat ist überwiegend ein sog. dingliches Recht, daß unabhängig von „Rang und Namen“ ausschließlich an dem Eigentum eines Gebäudes hängt. Es hat noch heute volle rechtliche Geltung und kann eingeklagt werden. Daneben gibt es noch das sehr seltene sog. „Namenspatronat“ hinsichtlich bestimmter Kirchen, das durch den Landesherrn bestimmten Familien erblich verliehen wurde. Verzicht des Patronats ist nur durch Vertrag mit der jeweiligen Landeskirche möglich. Per Vertrag kann der „Hauseigentümer“ sein Recht auf eine andere Person übertragen. Nach deren Ableben fällt das Patronat dann automatisch auf den aktuellen „Hauseigentümer“ zurück. Patronate sind heute überwiegend noch in der evangelischen Kirche zu finden, wogegen die katholische Kirche sich dieser vielfach, auch gegen den Willen der Betroffenen, einfach entledigt hat. Der Patron hat in der Hauptsache ein sog. „Präsentationsrecht“, das heißt er kann bei Neubesetzung einer Pfarrstelle einen Kandidaten vorschlagen und kann u.U. die nichtgenehme Besetzung der Pfarrstelle verhindern. Weiterhin ist der Patron automatisch Mitgied im Kirchenvorstand. Er und seine Nachkommen haben z.B. das Recht, auf dem Kirchengrundstück beerdigt zu werden. Die Familie v. Veltheim hat heute noch 4 aktive Patronate in der Braunschweigischen Landeskirche. Die Patronate in den Neuen Ländern ruhen wohl derzeit.

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